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Ratgeber

Gewährleistungsmitteilung im Onlineshop: Was seit dem 27. September 2026 gilt

Seit dem 27. September 2026 müssen Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen, die einheitliche EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung zeigen. Viele Shops haben sie noch nicht, oder nur als Link irgendwo im Footer. Hier steht, was die Mitteilung ist, wo sie hingehört und was du dabei nicht tun darfst.

Stand: 2. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die technische Umsetzung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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2. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Inhalt

  1. Was ist die Gewährleistungsmitteilung?
  2. Wer ist betroffen?
  3. Wo muss die Mitteilung stehen?
  4. Was ist verboten?
  5. Wie setzt man das in Shopware um?
  6. Checkliste
  7. Kurz beantwortet

Was ist die Gewährleistungsmitteilung?

Die Mitteilung ist ein einheitlich gestaltetes Infoblatt der EU. Es erklärt Verbrauchern, dass sie bei mangelhafter Ware ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von mindestens zwei Jahren haben. Sie sieht in allen Mitgliedstaaten gleich aus. Text und Gestaltung legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in ihrem Anhang I fest. Die EU-Kommission stellt die Dateien in allen Amtssprachen bereit.

Nicht verwechseln: Daneben gibt es ein zweites, einheitliches Label. Es ist für freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern gedacht. Die Mitteilung dagegen betrifft die gesetzliche Gewährleistung, die jeder Händler ohnehin schuldet.

Wer ist betroffen?

Jeder Onlineshop, der Waren an Verbraucher verkauft. Reine B2B-Shops, die nur an Unternehmen liefern, sind nicht betroffen.

Wo muss die Mitteilung stehen?

Entscheidend ist, dass der Kunde sie gut erreicht, bevor er bestellt. Fachkanzleien halten einen Link im Footer allein für zu wenig. Sicher bist du, wenn die Mitteilung an diesen Stellen auftaucht:

  • Direkt vor dem Bestellknopf, also auf der Seite mit „Zahlungspflichtig bestellen“
  • auf der Produktseite
  • im Footer bzw. auf einer eigenen Seite
  • in der Bestellbestätigung per E-Mail

Laut Leitfaden der Kommission darf die Mitteilung „geschachtelt“ erscheinen: Ein gut sichtbarer Hinweis öffnet die ganze Mitteilung, etwa in einem Fenster.

Was ist verboten?

Die Mitteilung muss vollständig und unverändert erscheinen. Der Leitfaden der Kommission verbietet ausdrücklich, sie zuzuschneiden, Farben zu ändern oder nur einzelne Teile zu zeigen. Nur das blaue Kopfband zu zeigen, wie es manche Lösungen tun, reicht also nicht. Auch eine falsche Darstellung kann abgemahnt werden.

Wie setzt man das in Shopware um?

Von Hand heißt das: Theme-Vorlagen für Kasse und Produktseite anpassen, eine Seite anlegen, den Footer ergänzen und die Mailvorlagen für jede Sprache ändern. Danach musst du nach jedem Theme-Update erneut prüfen, ob alles noch da ist.

Wir haben dafür ein Shopware-Plugin gebaut. Es bringt die Originaldateien der Kommission in 24 Sprachen an alle Stellen oben, ohne dass Theme oder Mailvorlagen geändert werden. Es läuft seit Ende September 2026 in Kundenshops.

Checkliste

  • Originaldatei der Kommission in der Sprache deines Shops, unverändert
  • sichtbar vor dem Bestellknopf
  • auf der Produktseite
  • im Footer bzw. auf einer eigenen Seite
  • in der Bestellbestätigung
  • für jeden Verkaufskanal und jede Sprache geprüft

Lieber umsetzen lassen?

Wir übernehmen das für deinen Shop – von der Planung bis zum Test, mit Nachweis.

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Kurz beantwortet

Seit wann gilt die Pflicht?

Seit dem 27. September 2026.

Gilt das auch für B2B-Shops?

Nein, nur wenn du Waren an Verbraucher verkaufst. Shops, die beides tun, brauchen die Mitteilung.

Darf ich die Mitteilung in mein Design einpassen?

Nein. Sie muss vollständig und unverändert erscheinen, ohne Zuschnitt und ohne andere Farben.

Reicht ein Link im Footer?

Nach Auffassung mehrerer Fachkanzleien nicht. Zeig die Mitteilung zusätzlich vor dem Bestellknopf.

Wo bekomme ich die Originaldateien?

Die EU-Kommission stellt sie in allen Amtssprachen bereit. Unser Plugin bringt sie in 24 Sprachen mit.

Recht

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